Allgemeine Mietbedingungen
A. Allgemeines
1. Für die Vermietung von Mietsachen aus dem Bootsverleih-Programm gelten die nachfolgenden Bedingungen. Die Bedingungen sind nicht nur Bestandteil einer Vereinbarung mit dem Mieter, sie gelten zugleich für sämtliche späteren Vereinbarungen mit dem Mieter, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf.
2. Die Folgen von Unstimmigkeiten, welche sich bei mündlich erteilten Aufträgen ergeben, hat der Mieter zu vertreten.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
4. Die Angebote des Vermieters sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vom Vermieter erklärt wurde.
5. Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen, aus positiver Forderungsverletzung oder aus im Zusammenhang mit dem Vertrag zustande gekommenen Beratungsverträgen ebenso wie aus einer eventuellen Verpflichtung zur Aufklärung über Beschaffenheit und Verwendungsmöglichkeiten der Mietsache werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters beruhen. Das gleiche gilt für sämtliche gegen die Mitarbeiter des Vermieters in Betracht kommende Ansprüche.
B. Übergabe der Mietsache, Mängelrüge und Haftung
1. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift den einwandfreien Zustand der übernommenen Mietsache und den Umfang des Zubehörs. Verborgende Mängel sind unverzüglich nach Feststellung dem Vermieter anzuzeigen.
2. Der Mieter hat dem Vermieter unverzüglich Gelegenheit zu geben, diese Mängel zu beseitigen.
3. Weitere Ansprüche gegen den Vermieter sind ausgeschlossen.
4. Der Mieter haftet für Schäden, die während der Verwendung der Mietsache bei ihm oder bei Dritten entstehen.
C. Berechnung und Zahlung der Miete
1. Die Miete ist für Tagesgäste im voraus ohne Abzug zahlbar.Bei Stundenweiser Miete ist die Miete nach Ankunft und Austragung des Bootes zu zahlen, jede angefangene Stunde wir als volle Stunde berechnet.
2. Grundlage für die Berechnung der Mieten und Nebenkosten sind die Angaben in der Preisliste, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages gilt und dem Mieter bekannt ist, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wird.
3. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggfs. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen sind vom Mieter zu tragen.
4. Eine Aufrechnung mit der Forderung des Vermieters ist nur dann zulässig, wenn dem Mieter ein rechtskräftig festgestellter Anspruch gegen den Vermieter zusteht oder ein Anspruch vom Vermieter anerkannt wird.
5. Bei Ausfall der Mietsache ist der Mieter zu einer entsprechenden Mietminderung berechtigt, sofern er dem Vermieter unverzüglich den Stillstand der Nutzung anzeigt und die Gründe für den Ausfall nicht von dem Mieter zu vertreten sind. Der Vermieter ist berechtigt, den Schaden zu beheben oder ein Ersatzgerät zu stellen. Der Mieter hat nachzuweisen, dass der Schaden, der zum Ausfall führte, nicht von ihm zu vertreten ist.
D. Beginn und Ende der Mietzeit und Rückgabe der Mietsache
1. Die Mietzeit beginnt mit der Ausgabe der Mietsache täglich von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Abweichende Regelungen müssen schriftlich vereinbart sein.
2. Die Mietzeit kann verlängert werden. Der Mieter ist aber verpflichtet die beabsichtigte Rückgabe der Mietsache rechtzeitig dem Vermieter vorher anzuzeigen.
3.Die Rückgabe hat zu den Punkt 1. genannten Tageszeiten zu erfolgen. Sie gilt als erfolgt, wenn die Mietsache mit allen zu einer Inbetriebnahme erforderlichen Teilen und dem Zubehör dem Vermieter wieder am Ort der Auslieferung übergeben wird.
E. Unterhaltspflicht des Mieters (Rückseite beachten)
1. Der Mieter ist verpflichtet:
a) die Mietsache nur bestimmungsgemäß einzusetzen und vor Überbeanspruchung zu schützen. Eine Nutzungsänderung der gemieteten Gegenstände ist nicht zulässig. Der Vermieter behält sich in diesen Fällen Schadenersatzansprüche vor.
b) der Mieter ist verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Mietsache nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist.
c) die Mietsache in ordnungsgemäßen, gereinigtem, betriebsfähigen und komplettem Zustand zurückzuliefern. Fremdes Eigentum ist zu entfernen. Die Rücknahme erfolgt unter dem Vorbehalt einer vollständigen Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes, soweit dieser nicht bereits bei Übergabe bestätigt wird.
2. Wird die Mietsache nicht in dem Zustand zurückgegeben, wie es unter E. Ziffer 1. c) bezeichnet ist, so ist der Vermieter berechtigt, diesen Zustand bei Erstattung der Kosten herzustellen. Er ist insbesondere berechtigt, die Beseitigung von Schäden vorzunehmen. Der Vermieter benachrichtigt dazu den Mieter und gibt ihm Gelegenheit, unverzüglich eine Überprüfung durchzuführen. Verzichtet der Mieter auf Überprüfung, so ist der Vermieter berechtigt, die Schäden zu beheben und dem Mieter entsprechenden Kosten zu berechnen. Der Mieter hat nachzuweisen, dass der entstandene Schaden nicht von ihm zu vertreten ist. Ist eine Instandsetzung der Mietsache nicht möglich, so ist der Mieter verpflichtet, den Neuanschaffungspreis zu zahlen.
3. Die Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Mieter darf keine eigene oder durch ihn zugelassene Werbung betreiben oder betreiben lassen.
4. Der Mieter darf die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters weder weitervermieten noch an Dritte weitergeben.
F. Verlust oder Beschädigung der Mietsache
1. Verlust oder Beschädigung von Mietsachen gleich aus welchem Grund sind vom Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden. Bei Diebstahl oder größeren Beschädigungen durch Dritte ist eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
2. Bei Verlust der Mietsache hat der Mieter gleichwertigen Ersatz zu leisten.
3. Diese Ersatzpflicht besteht auch im Falle einer Beschädigung, wenn der Umfang der Beschädigung einem wirtschaftlichen Totalverlust gleichkommt.
4. Der Vermieter kann Ersatz in Geld verlangen, wobei die Höhe nach dem Neuanschaffungspreis bemessen wird.
5. Für sonstige Beschädigungen ist der Mieter in Höhe der Reparaturkosten schadenersatzpflichtig.
6. Der Mieter wird von seiner Ersatzpflicht auch dann nicht befreit, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt, wie z.B. bei Sturmschäden, entstanden ist.
G. Recht
1. Der Mietvertrag untersteht dem Recht der BRD.
H. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Der Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist der Gerichtsstand Lübben.
I. Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, ändert dies nichts an der Wirksamkeit der Bedingungen im übrigen.